Satzung der FFW Steinenbronn

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 18a des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 22.02.2005 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Steinenbronn in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Steinenbronn ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus einer aktiven Abteilung, der Altersabteilung und einer Jugendabteilung.

       

      § 2 Aufgaben

      (1) Die Feuerwehr hat bei Schadensfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle. und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeindewesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. (§ 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)

      (2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tieren herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden.

      Zuständig ist der Bürgermeister (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung).

      (3) In Erfüllung Ihrer Aufgaben. hat die Feuerwehr insbesondere

      1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden - es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden.
      2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern
      3. im Katastrophenschutz mitzuwirken

      § 3 Aufnahme in die Feuerwehr

      (1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigen in die Feuerwehr sind

      1. Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. Ein guter Ruf
      3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst
      4. Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit

      Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.

      (2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehr -gesetz) kann der Feuerwehrausschuß im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln.

      (3) Aufnahmegesuche sind an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

      (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister mitzuteilen.

      (5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

       

      § 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes

      (1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

      1. das 65. Lebensjahr vollendet hat.
      2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
      3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 1O.Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird oder
      4. entlassen oder ausgeschlossen wird. (Absatz 2,3 und 6).

      (2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

      (3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehrausschuß und des Feuerwehrkommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen werden.

      (4) Ein ehrenamtlicher tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten schriftlich anzuzeigen.

      (5) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

      (6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

      Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

      § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

      (1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.

      (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des §15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

      (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des §16 Feuerwehrgesetz.

      (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des §17 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

      (5) Die ehrenamtlich Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet
      (§14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)

      1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
      2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
      3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
      4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr kameradschaftlich zu verhalten,
      5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
      6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benützen.

      (6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei Ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen.

      (7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen, oder ihn vorläufig des Dienstes entheben.

      Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 50,- € ahnden (§ 14 Feuerwehrgesetz).

      § 6 Altersabteilung

      (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

      (2) Der Feuerwehrausschuß kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.

      (3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

      (4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch Feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

      § 7 Jugendabteilung

      (1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Steinenbronn".

      (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muß mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

      (3) Die Zugehörigkeit von Angehörigen der Jugendabteilung zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

      1. sie in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen werden,
      2. sie aus der Jugendfeuerwehr austreten
      3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen
      4. sie den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sind.
      5. sie aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen werden.

      (4) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses die Leitung der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von fünf Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muß aktiver Angehöriger der Gemeinde-feuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.

      (5) Die Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuß Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.

      (6) Weiteres regelt die "Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Steinenbronn", über deren Inhalt der Feuerwehrausschuß berät und entscheidet.

      § 8 Ehrenmitglieder

      Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

      1. Personen die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
      2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

      § 9 Organe der Feuerwehr

      Organe der Feuerwehr sind

      1. Feuerwehrkommandant
      2. Feuerwehrausschuß
      3. Hauptversammlung

       
      § 10 Feuerwehrkommandant, stellvertretende Feuerwehrkommandanten

      (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

      (2) Der Feuerwehrkommandant und bis zu 2 Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt.

      (3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

      (4) Gewählt werden kann nur, wer

      1. der Feuerwehr aktiv angehört,
      2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
      3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorraussetzungen erfüllt.

      (5) der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach der Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

      (6) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Anlauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter ( § 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers.

      (7) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch.

      Er hat insbesondere

      1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken (§9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
      2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen,
      3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,
      4. die Zusammenarbeit der Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
      5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie der Gerätewarte zu überwachen,
      6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
      7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§9 Abs.1 Satz 2 Feuerwehrgesetz)
      8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
      9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

      (8) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zu-gezogen werden. (§9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz)

      (9) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

      (10) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

      (11) Vor der Bestellung eines hauptberuflichen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

       
      § 11 Unterführer

      (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

      1. der Feuerwehr aktiv angehören
      2. über die für ihr Amt erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
      3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

      (2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

      (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

       
      § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewarte

      (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden von der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart und sein Stellvertreter werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

      (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

      (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten oder auf Grund von Beschlüssen des Feuerwehr- ausschusses annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem wert von 100,- € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

      (4) Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

       
      § 13 Feuerwehrausschuß und Abteilungsausschuß

      (1) Der Feuerwehrausschuß besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 6 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Dem Feuerwehrausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder außerdem an

      • die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten

      • der Kassenwart

      • der Leiter der Altersabteilung

      • der Jugendfeuerwehrwart.

      Sofern der Schriftführer nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuß gewählt wird, gehört er diesem ohne Stimmberechtigung an.

      (2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

      (3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

      (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

      (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich, über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

      (6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen.

       
      § 14 Hauptversammlung

      (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluß zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluß.

      (2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.

      (3) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlußfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

      (4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

      § 15 Wahlen

      (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

      (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Wahl der Ämter erfolgt in der Reihenfolge Feuerwehrkommandant, 1. Stellvertreter des Kommandanten, 2. Stellvertreter des Kommandanten.

      (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter und des Kassenwarts ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl muß der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten.

      (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschußmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuß sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

      (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.

      (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuß dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.

      § 16 Sondervergütungen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

      (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

      (2) Das Sondervermögen besteht aus

      1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter
      2. Erträgen aus Veranstaltungen
      3. sonstige Einnahmen
      4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

      (3) Der Feuerwehrausschuß stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlichen eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

      (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuß. Der Feuerwehrausschuß kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschafts- plans den Bürgermeister.

      (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluß ist dem Bürgermeister vorzulegen.

      § 17 Inkrafttreten

      (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

      (2) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Steinenbronn geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen läßt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

      • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

      • wenn der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder

      • wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder

      • wenn ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.

      (3) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 20.10.1992 außer Kraft.

      Steinenbronn, den 23. Februar 2005

      Zuletzt aktualisiert am 06. November 2011